Sonstige BERATUNGEN (§ 57 Abs. 3 StBerG)

Spezialfall Onlinehandel

Sie betreiben einen Online-Shop oder verkaufen über Online Plattformen? Mit den besonderen steuerlichen Anforderungen sind wir bestens vertraut und beraten Sie gerne.

Rund um die Immobilie

Sie haben mit Immobilien zu tun? Wir bieten Ihnen unsere 25jährige Erfahrung und spezielle Expertise zu allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen zu diesem Thema an und finden bei Problemen gemeinsam mit Ihnen Lösungen.

Unsere Mandanten sind:

Bau- und Immobilienunternehmen sowie artverwandte Gewerbetreibende, dazu gehören auch:
Bauträger, Immobilienhändler, Immobilienmakler, Hausverwalter, Bausachverständige, Architekten, Statiker und Ingenieure, Handelsvertreter für Baumaterialien, Baumaschinenhändler, Händler und Produktionsbetriebe für Baumaterialien sowie Handwerker, die an oder in Immobilien tätig sind, sowie Grundstücksgesellschaften mit privaten Vermietungseinkünften bzw. Privatpersonen mit umfangreichem Immobilienbesitz.

Keine Angst vor den neuen GoBD

Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gelten die neuen GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – Erlass vom 14.11.2014 des BMF – Bundesministerium der Finanzen).

Hiernach muss jeder Unternehmer für sein DV-System eine übersichtliche gegliederte Verfahrensdokumentation erstellen, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Der Umfang der im Einzelfall erforderlichen Dokumentation wird dadurch bestimmt, was zum Verständnis des DV-Verfahrens, der Bücher und Aufzeichnungen sowie der aufbewahrten Unterlagen notwendig ist.
Die Verfahrensdokumentation muss verständlich und nachprüfbar sein. Die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems.

Soweit der Text des BMF.

Bitte bedenken Sie, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die Buchführung verworfen werden kann, wenn eine entsprechende Verfahrensdokumentation nicht vorhanden ist. In diesem Fall könnte das Finanzamt Zuschätzungen vornehmen.

Wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Sie eine Verfahrensdokumentation erstellen sollten, und wenn ja, in welchem Umfang. Bei der Erstellung können wir Ihnen behilflich sein.